Abkürzungen & Begriffserklärungen
Jeder Beruf und jedes Fachgebiet hat sein eigenes Vokabular und für Außenstehende wirken Abkürzungen und Begriffe oftmals unverständlich oder führen zu Verwirrung.
Deshalb haben wir im Folgenden versucht viele gängige Abkürzungen und Fachausdrücke
zu sammeln, die euch häufig in eurer Arbeit im Kontext Schulbegleitung und in der Kinder- und Jugendhilfe begegnen werden.
Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und wird laufend erweitert.
Falls du also eine Abkürzung oder Begrifflichkeit findest, die wir hier noch nicht aufgezählt haben, freuen wir uns über deine Nachricht. :)
8a-Mitteilung
Das Jugendamt hat neben der Aufgabe auch die Aufgabe den Schutz von Kindern sicher zu stellen und in Fällen von Gefährdungen zu handeln. Gesetzliche Grundlage dafür ist der §8a SGB VIII (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung).
Dieser Auftrag besteht auch für freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe wie AssistenzUp und bildet die Grundlage für unser Kindesschutz-Konzept.
Neben verantwortlichen Personen im Falle einer Kindeswohlgefährdung (auch KWG/KiWoGe/ u.ä. genannt) benennt der §8a SGB VIII auch die Vorgehensweise in solchen Fällen. Einer dieser Schritte ist die so genannte Mitteilung über gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes, welche der Träger an das Jugendamt melden muss.
Im Falle einer Kindeswohlgefährdung steht euch bei AssistenzUp immer eure Teamkoordination beratend zur Seite und führt euch und euren Schützling mit erfahrenen Fachkräften zusammen durch den Prozess.
Ihr müsst euch also nicht alleine mit diesem belastenden Thema auseinander setzen und erhaltet die notwendige Untersetzung wenn ihr sie braucht.
Der Unterschied zwischen einer Kindeswohlgefährdungsmitteilung und einer Kindeswohlgefährdungsmeldung liegt im Wesentlichen im Absender und der formalen Bedeutung der beiden Begriffe.
Kindeswohlgefährdungsmitteilung:
Dieser Begriff wird oft verwendet, wenn eine Information über eine mögliche Gefährdung des Kindeswohls informell weitergegeben wird.
Es kann sich um Hinweise von Personen handeln, die in Kontakt mit dem Kind stehen, wie Lehrer, Nachbarn oder Verwandte, ohne dass sie formell verpflichtet sind, dies zu tun.
Eine Mitteilung kann auch mündlich erfolgen und zielt darauf ab, die zuständigen Stellen (z. B. Jugendamt) auf eine mögliche Gefährdung aufmerksam zu machen, ohne dass dies zwingend eine formale Anzeige bedeutet.
Kindeswohlgefährdungsmeldung:
Der Begriff Meldung wird verwendet, wenn es sich um eine formale, rechtlich relevante Anzeige einer möglichen Kindeswohlgefährdung handelt.
Eine Meldung erfolgt in der Regel durch Institutionen oder Fachkräfte, die eine gesetzliche Meldepflicht haben, wie Ärzte, Erzieher oder Schulpersonal.
Sie ist in der Regel schriftlich und mit mehr Nachdruck verbunden, da sie formelle Verfahren in Gang setzen kann, bei denen das Jugendamt aktiv wird, um die Situation zu überprüfen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
Zusammengefasst: Eine Mitteilung ist eher informell und kann auch ohne Verpflichtung erfolgen, während eine Meldung formell und oft an eine gesetzliche Meldepflicht geknüpft ist.
ADHS / ADS
ADS ist die Abkürzung für das Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom. Meist wird der Begriff synonym zu ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung) gebraucht. ADS bedeutet, dass Betroffene sich nicht konzentrieren können. Sie wirken oft unaufmerksam und lassen sich leicht ablenken oder sind hyperaktiv, können also z.B schlecht ruhig sitzen und haben generell einen stark erhöhten Bewegungsdrang.
Die Symptome sind von Mensch zu Mensch, meist auch von Jungen zu Mädchen unterschiedlich stark ausgeprägt und bedürfen in jedem Fall einer ärztlichen Diagnostik zur Abklärung. Eine medikamentöse Behandlung der Symptome ist meist möglich und kann den Betroffenen gut helfen.
AO-SF-Verfahren
In diesem Verfahren wird ermittelt, ob ein Kind aufgrund seiner Gesamtentwicklung im gemeinsamen Unterricht in der Regelschule oder in einer Förderschule angemessen gefördert werden kann oder ob aus erheblichen gesundheitlichen Gründen eine Zurückstellung vom Schulbesuch in Betracht kommt.
Wer informiert über ein AO-SF-Verfahren?
Die Grundschulen und Förderschulen bieten für betroffene Erziehungsberechtigte Beratungsgespräche an. Nach den gesetzlichen Regelungen haben die Grundschulen die Pflicht, Eltern über die wesentlichen Gründe für die Einleitung eines AO-SF - Verfahrens zu informieren.
Die Eltern können sich vertrauensvoll an die Grundschule wenden, an welcher das Kind angemeldet wurde. Weitere Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme sind die Förderschule oder das Schulamt, wenn spezielle Fragen zum Verfahren auftreten.
Wer beantragt ein AO-SF - Verfahren?
Die Erziehungsberechtigten stellen einen entsprechenden Antrag beim Jugendamt. In Ausnahmefällen (bei vermutetem Förderbedarf in den Bereichen Geistige Entwicklung, Körperliche und motorische Entwicklung, Hören und Kommunikation, Sehen) kann der Antrag auch direkt bei der Förderschule/ Kita gestellt werden. Die Schulen und Kitas unterstützen die Antragsstellung.
Es besteht die Möglichkeit, eine Förderung im Rahmen des gemeinsamen Unterrichts zu beantragen. Hierfür genügt ein formloser Antrag. Auch dieser wird an das Schulamt weitergeleitet.
Sie können Ihren Anträgen weitere Unterlagen beifügen (z.B. ärztliche Gutachten oder Stellung- nahmen von Kindertageseinrichtungen, Therapeut*innen usw.).
In begründeten Fällen kann auch die Grundschule einen Antrag auf Einleitung eines AO-SF - Verfahrens stellen.
Wer ist am AO-SF - Verfahren beteiligt?
◽️ Das Kind als Hauptperson
◽️ Die Erziehungsberechtigten
◽️ Eine Lehrerin / ein Lehrer der Grundschule
◽️ Eine Lehrerin / ein Lehrer der Förderschule
◽️ Frühfördereinrichtungen / Therapeut*innen
◽️ Das Gesundheitsamt
◽️ Das Schulamt
Wie läuft das AO-SF - Verfahren ab?
◽️ Ein Antrag auf Durchführung eines AO-SF -Verfahrens geht beim Schulamt ein.
◽️ Das Schulamt entscheidet über die Eröffnung des Verfahrens.
◽️ Das Schulamt beauftragt das Gesundheitsamt mit der Erstellung eines schulärztlichen Gutachtens sowie eine Lehrperson der Grundschule und eine Lehrperson der Förderschule mit der Erstellung eines pädagogischen Gutachtens.
◽️ Die mit der Durchführung des Verfahrens beauftragten Lehrkräfte nehmen Kontakt mit den Eltern auf. Die Erziehungsberechtigten können dabei über die Entwicklung des Kindes und vorliegende Berichte, z.B. von Therapeut*innen, Früherkennungszentren usw. informieren und/oder diese Unterlagen als Kopie den Gutachter*innen überlassen. Die Auskünfte werden dabei vertraulich behandelt.
◽️ Die Lehrkräfte beobachten das Kind im Kindergarten oder in der Schule und führen Überprüfungen bzw. Tests durch.
◽️ Im Verlauf der Untersuchungen geben die beauftragten Lehrkräfte den Eltern Gelegenheit zu einem Gespräch und informieren sie dabei über die Entwicklung ihres Kindes aus gutachterlicher Sicht. In diesem Gespräch werden den Eltern auch Fördermaßnahmen und mögliche Förderorte für das Kind genannt. Die Eltern haben dabei Gelegenheit, Fragen zu stellen und ihre Meinung einzubringen. Diese wird in das Gutachten aufgenommen.
◽️ Das Gutachten wird dem Schulamt vorgelegt.
Wer entscheidet über den sonderpädagogischen Förderbedarf und den schulischen Förderort?
Das Schulamt beurteilt anhand des Gutachtens, ob und welcher sonderpädagogische Förderbedarf besteht und wo das Kind am besten gefördert werden kann. Wenn sich aus dem Gutachten ergibt, dass zwischen den Gutachtern und den Eltern Einvernehmen über die Gutachtenergebnisse besteht, erfolgt die sofortige Entscheidung des Schulamtes. Bestehen Unstimmigkeiten, wird den Eltern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und ein Gespräch im Schulamt angeboten.
Wenn sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt, kann der schulische Förderort eine dem ermittelten Förderbedarf entsprechende Förderschule sein oder eine Schule, an der Schüler*nnen im Rahmen des gemeinsamen Unterrichts beschult werden.
Wenn ein Kind im gemeinsamen Unterricht gefördert werden kann, ist hierfür die Zustimmung des Schulträgers erforderlich. Diese Zustimmung wird vom Schulamt eingeholt.
Die Entscheidungen bezüglich der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und der Bestimmung des schulischen Förderortes, werden den Erziehungsberechtigten schriftlich in einem rechtsmittelfähigen Bescheid mitgeteilt und begründet.
Was müssen Erziehungsberechtigte nach der Entscheidung tun?
Die Erziehungsberechtigten melden das Kind in einer Schule an, die der Entscheidung des Schulamtes entspricht. Alle beteiligten Schulen erhalten vom Schulamt Durchschriften des Bescheides und werden auf diese Weise über die Entscheidung informiert.
Welche Rechte haben die Erziehungsberechtigten?
◽️ Antragstellung auf sonderpädagogische Förderung
◽️ Gelegenheit zur Aussprache mit den Gutachter*innen auch während des Verfahrens
◽️ Anhörung vor der Entscheidung durch das Schulamt
◽️ Bei Bedarf hinzuziehen einer Person ihres Vertrauens bei der Anhörung
◽️ Auf Wunsch ist es möglich, das Gutachten und die dazugehörigen Unterlagen im Schulamt einzusehen
◽️ Klagerecht gegen die Entscheidung des Schulamtes
ASD (Allgemeiner Sozialer Dienst)
Der Allgemeine soziale Dienst der Jugendämter (auch Sozialer Dienst oder Bezirkssozialdienst genannt) ist die zentrale Anlaufstelle für alle Probleme und Fragen egal, ob sie von Eltern, Kindern, Lehrkräften, Mitarbeitern Trägern oder anderen Personen oder Organisationen kommen.
Die Mitarbeiter des ASD beraten, vermitteln Hilfe und übernehmen im Jugendamt die Aufgabe des Kinderschutzes. Sie informieren über die Hilfen, die jedem Menschen laut der Sozialgesetze zustehen und entwickeln gemeinsam mit den ratsuchenden Menschen einen Plan, wie eine schwierige Situation verbessert und die Hilfesuchenden unterstützt werden können.
Sie üben darüber hinaus auch das Wächteramt für den Kindesschutz aus, der durch die Jugendämter garantiert wird. Das Jugend ist stets am Wohl des Kindes und des umgebenden Familiensystem orientiert und handelt entsprechend.
Weitere Infos über die Arbeit des ASD und Jugendamts findest du auf der Seite der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter
ASS (Autismus-Spektrum-Störung)
Autismus ist eine komplexe und vielgestaltige neurologische Entwicklungsstörung des Gehirns. Häufig bezeichnet man Autismus bzw. Autismus-Spektrum-Störungen auch als Störungen der Informations- und Wahrnehmungsverarbeitung, die sich teilweise stark auf die Entwicklung der sozialen Interaktion, der Kommunikation und des Verhaltensrepertoires eines Menschen auswirken.
Autismus-Spektrum-Störungen sind „Tiefgreifende Entwicklungsstörungen“ und in der aktuellen ICD 10 (International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems), den Diagnosekriterien der Weltgesundheitsorganisation (WHO), unter F84 als medizinische Diagnosen definiert. Es wird darin bisher noch zwischen „Frühkindlicher Autismus“ (F 84.0), „Asperger-Syndrom“ (F 84.5) und „Atypischer Autismus“ (F84.1) unterschieden.
Die genaue Unterscheidungen zwischen den Unter-Typen fällt in der Praxis jedoch immer schwerer, da zunehmend Misch-Formen der einzelnen Störungsbilder diagnostiziert werden. Im kommenden ICD 11 wird daher keine Unterscheidung zwischen den bisherigen Typen mehr vorgenommen.
Daher wird heute der Begriff der „Autismus-Spektrum-Störung“ (ASS) als Oberbegriff für das gesamte Spektrum autistischer Störungen zunehmend verwendet.
Quelle:
Habermann, Lisa /Kißler, Christian: "Das autistische Spektrum aus wissenschaftlicher therapeutischer und autistischer Perspektive", Springer 2022
Bewilligung
Eine Bewilligung beschreibt die Zusage in Form eines schriftlichen Bescheids der WJH (Wirtschaftliche Jugendhilfe) des Jugendamtes zur Übernahme der Kosten für die genehmigte Maßnahme (z.B. Schulbegleitung).
In dieser Bewilligung wird neben dem Hilfeempfänger (Kind /Jugendliche*r), der genaue Zeitraum und der Umfang der Hilfe in Form einer Anzahl von Fachleistungsstunden (FLS) durch den beauftragten Träger der Hilfemaßnahme Schulbegleitung (z.B. AssistenzUp) genannt.
Die Bewilligung richtet sich nach den individuellen Unterstützungsbedarfen des hilfeempfangenden Menschen und kann jederzeit vor Ablauf des genannten Zeitraum angepasst (erhöht, gesenkt oder beendet) werden. Hierüber entscheidet die Pädagogische Jugendhilfe des Jugendamts im Rahmen des Hilfeplan-Verfahrens, wozu das Hilfeplangespräch (HPG) gehört.
Dyskalkulie
Auch Rechenstörung genannt, ist eine Beeinträchtigung von Rechenfertigkeiten, die nicht allein durch eine Intelligenzminderung oder unangemessene Beschulung erklärbar ist. Nach dem Störungskatalogs der WHO ICD-10 (F81.2) betrifft das Defizit vor allem die Beherrschung grundlegender Rechenfertigkeiten, wie Addition, Subtraktion, Multiplikation und Division.
Eine Dyskalkulie besteht trotz normaler oder überdurchschnittlicher Intelligenz und trotz normaler familiärer und schulischer Lernanregungen. Sie ist auch nicht auf körperliche Erkrankungen, psychische Störungen, familiäre oder soziale Probleme zurückzuführen.
Quelle:
https://www.legasthenie-lvl-bw.de/dyskalkulie/definition/
DU (Distanzunterricht)
Eine insbesondere in der Zeit der Corona-Pandemie entwickelte Unterrichtsform, die in räumlicher Distanz in engem und planvollem Austausch der Lehrenden und Lernenden stattfindet. Meist ist dafür auch die Nutzung mobiler Endgeräte ( z. B. PC, Laptops, Tablets oder Handys) erforderlich sowie ein hoher Grad an Selbstorganisation seitens der betreffenden Kinder und Ihrer Elternhäuser.
EGH (Eingliederungshilfe)
Die Eingliederungshilfe ist ein Hilfeleistungsangebot des Jugendamts aus der Sozialgesetzgebung. Zu ihr zählt unter anderem auch die Maßnahme Schulbegleitung.
Gesetzliche Grundlage der Schulbegleitung ist der § 35a SGB VIII (Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung). Mögliche Störungsbilder, die diese Hilfeform erforderlichen machen können sind bspw. ASS, ADS/ADHS oder FAS.
Daneben existiert auch noch die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen gemäß §112 SGB IX. Hierunter fallen alle anderen Behinderungsformen (z.B. körperliche oder geistige Behinderungen), die nicht explizit eine (drohende) seelische Behinderung darstellen.
EK (Erziehungskonferenz)
Eine Erziehungskonferenz ist ein Gremium innerhalb einer Schule, das sich mit pädagogischen und erzieherischen Fragestellungen befasst. Sie dient dazu, Maßnahmen zu besprechen und zu koordinieren, die das Verhalten und die Entwicklung von Schüler*innen betreffen.
Ziel ist es, das schulische Zusammenleben zu fördern, Konflikte zu lösen und unterstützende Maßnahmen einzuleiten.
Die Zusammensetzung und Aufgaben einer Erziehungskonferenz können je nach Bundesland und Schulform variieren, da sie in der Regel durch die Schulgesetze der jeweiligen Bundesländer geregelt wird.
Typische Merkmale einer Erziehungskonferenz sind:
- Teilnehmende:
- Lehrkräfte, insbesondere die Klassenleitung
- Schulleitung
- Schulsozialarbeiter*innen
- Bei Bedarf auch Erziehungsberechtigte, Schulbegleitungen oder andere Fachkräfte
- Themen und Ziele:
- Beratung über angemessene erzieherische Maßnahmen bei auffälligem Verhalten eines/einer Schüler*in.
- Entwicklung von Förderplänen oder Unterstützungsstrategien.
- Entscheidungsfindung über disziplinarische Maßnahmen (z. B. Ermahnungen, Ordnungsmaßnahmen).
- Verbesserung des Schulklimas und Förderung sozialer Kompetenzen.
- Rechtliche Grundlage:
- Die Erziehungskonferenz agiert im Rahmen der Schulgesetze und kann bei schwerwiegenden Fällen Ordnungsmaßnahmen (z. B. Versetzung in eine Parallelklasse oder befristeter Ausschluss vom Unterricht) empfehlen. Die finale Entscheidung über solche Maßnahmen obliegt jedoch meist der Schulleitung.
Die Erziehungskonferenz ist ein wichtiges Instrument der Schulentwicklung, das nicht nur auf Disziplinierung der betreffende Kinder abzielt, sondern ausdrücklich auch präventiv und unterstützend wirken soll. Sie kann helfen, Schüler*innen in ihrer Entwicklung zu stärken und das soziale Miteinander in der Schule zu verbessern.
Eltern
Der Begriff der Eltern bezeichnet landläufig die Menschen, die gemeinsam ein Kind gezeugt haben (biologische Eltern) und in der Folge das Kind zusammen erziehen, versorgen und in deren Haushalt das Kind aufwächst.
Daneben gibt es jedoch, je nach Betrachtungsweise, noch weitere verschiedene Eltern-Begriffe:
- Biologische Eltern (die Personen, die das Kind gemeinsam gezeugt haben)
- Pflege-Eltern (die Personen, die vorübergehend oder auf Dauer ein Kind anderer (biologischen) Eltern als Pflegekind aufnehmen.)
- Soziale Eltern (soziale Rolle in der zum einen die Übernahme bestimmter Aufgaben bei der Erziehung des Kindes, zum anderen die empfundene Verantwortung als Erwartung, diese Aufgaben auch erfolgreich zu erfüllen ohne dass eine Blutsverwandtschaft oder eine rechtliche Elternschaft zu dem betreffenden Kind besteht)
Erziehungsberechtigte/Sorgeberechtigte
Erziehungsberechtigte sind nicht zwangsläufig auch immer die (biologischen) Eltern des Kindes.
Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche(s) Sorge(-Recht). Diese können auch durch andere Personen ausgeübt werden, zB. durch Pflegeeltern oder andere Personen wie Großeltern etc.
Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
Die elterliche Sorge umfasst neben der Personensorgen auch die Verwaltung des kindlichen Vermögens (Vermögenssorge).
FS (Förderschwerpunkt/Förderschule) ESE (emotional-soziale Entwicklung)
Für Kinder und Jugendliche, die auf der emotionalen und sozialen Ebene Unterstützung benötigen um ihre Umwelt angemessen wahrnehmen zu können, ist dieser Förderschwerpunkt von Relevanz. Die Gründe für den Förderschwerpunkt können vielfältig sein, oft benötigen Kinder und Jugendliche Förderbedarf, die durch ihre bisherigen Erfahrungen im Leben Trauma, Stress oder ein herausforderndes Elternhaus erlebt haben. Die Ursachen können also psychisch, sozial oder familiär bedingt sein. Aber auch organisch angeborene Ursachen können einen Förderbedarf für die sozial emotionale Entwicklung hervorrufen. Allerdings lässt sich sagen, dass Verhalten immer komplex und eine Kombination verschiedener Hintergründe ist.
Kinder und Jugendliche, denen es an Förderbedarf in der sozialen und emotionalen Entwicklung bedarf, fordern oft herausforderndes Verhalten im sozialen Miteinander. Den betroffenen Schüler:innen fällt es oft schwer, Regeln und Absprachen zu akzeptieren und zeigen meist starke Reaktionen auf Zurückweisungen und Frustration, häufig auch in Form von Gewalt. Zudem bestehen bei den betroffenen Kindern und Jugendlichen Schwankungen in Ausdauer, Motivation und Leistungsfähigkeit.
Zentrale Inhalte der Förderung für die sozial emotionale Entwicklung sind beispielsweise die Stärkung des Selbstvertrauens und Selbstwertgefühls, indem positive Erfahrungen gemacht werden. Aber auch das Erlernen von Strategien im Umgang mit stressigen, überfordernden Situationen soll vermittelt werden, indem die Selbstregulation gestärkt und alternative Handlungsweisen übernommen werden.
Quelle:
https://www.inklusion-digital.de/foerderschwerpunkt-sozial-emotionale-entwicklung/#:~:text=Was%20bedeutet%20der%20F%C3%B6rderschwerpunkt%20soziale,ist%20dieser%20F%C3%B6rderschwerpunkt%20von%20Relevanz.
FamG (Familiengericht)
Das Familiengericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts die für die Entscheidung von Familiensachen zuständig ist.
Im Fall von z.B. Sorgerechtsstreitigkeiten zwischen Erziehungsberechtigten versucht das Gericht nach Abwägung alle Argumente immer die zum Wohle des Kindes bestmögliche Entscheidung zu treffen. Wie diese im konkreten Fall aussehen kann, hängt dabei stark von den individuellen Gegebenheiten der betreffenden Familie und ihres sozialen Umfelds ab.
Fallteam / kollegiale Fallberatung
Bei AssistenzUp kommen für die kollegiale Beratung einmal monatlich fünf bis fünfzehn Mitarbeitende (wahlweise persönlich oder digital) zusammen, um sich gemeinsam über aktuelle und wiederkehrende Herausforderungen des Schulbegleitungsalltags auszutauschen. Dabei gibt es für jede*n Teilnehmenden die Möglichkeit Praxisfragen, Probleme und Fälle einzubringen. Die Leitung/Moderation dieser Beratungen wird durch Mitarbeitende von AssistenzUp aus dem Bereich Teamentwicklung übernommen.
Alle Gesprächsrollen der kollegialen Beratung wechseln daher je nach Fallberatung, es gibt keine festen Rollenverteilungen unter den Teilnehmenden und keine Berater*innen oder Expert*innen von außen, die in die Gruppe kommen. Das macht das Kollegiale an der kollegialen Beratung aus.
Die Kollegiale Beratung ist ein systematisches Beratungsgespräch, in dem Kolleg*innen sich nach einer vorgegebenen Gesprächsstruktur wechselseitig zu beruflichen Fragen und Schlüsselthemen beraten und gemeinsam Lösungen entwickeln.
Die Fallberatung läuft nach einem festen Ablaufschema ab, das zur Orientierung dient und dabei unterstützt, dass alle Phasen der Fallberatung Zeit und Raum bekommen dürfen. Die Herausforderungen und Themen sind dabei so vielfältig wie unsere Mitarbeitenden und unsere Schützlinge.
Uns ist es wichtig, dass im Fallteam ein Raum von Sicherheit und Vertrauen entsteht, in dem jede*r Teilnehmende offen über eigene Gedanken, Gefühle und Unsicherheiten sprechen darf - denn jede*r schwierige Fall ist ein Geschenk für die Gruppe, an dem alle Anwesenden gemeinsam lernen und wachsen dürfen. Und davon profitieren letztlich die Schützlinge.
FAS/FASD (Fetales Alkohol-Syndrom/-Störung)
Das Fetale Alkohol-Syndrom (FAS) oder auch FASD (fetal alcohol spectrum disorder = fetales Alkohol-Syndrom-Störung) genannt, ist eine während der Schwangerschaft aufgrund von Alkoholkonsum der Mutter ausgelöste merdimensionale Entwicklungsstörung des Gehirns und des Körpers des ungeborenen Kindes, welche zahlreiche lebenslange körperliche und kognitiven Symptome und Beeinträchtigungen verursacht.
Das Vorliegen dieses Syndroms macht eine lebenslange Unterstützung des Menschen und somit oft auch eine Unterstützung in Form einer Schulbegleitung zur Hilfe beim Schulbesuch/Teilhabe an Bildung notwendig.
Aufgrund der Schwere der möglichen Einschränkungen und Beeinträchtigungen für das ungeborene Kind raten Kinderärzt*innen und Fachkräfte zu einem vollständigen Verzicht auf Alkohol bis zum Ende der Stillzeit sobald eine Schwangerschaft bekannt.
Weitere Informationen zu FASD und möglichen Symptomen und Merkmalen findest du beim Fachzentrum für Pflegekinder mit FASD Köln, auf der Seite des Bundegesundheitsministeriums oder auf der Website des Vereins FASD Deutschland e.V..
FLS (Fachleistungstunden)
Der Umfang der Unterstützungsleistung im Rahmen der Maßnahme Schulbegleitung wird mit dem Begriff der Fachleistungstunde gemessen. Eine FLS beträgt eine Zeitstunde (60 Minuten) und unterscheidet sich somit häufig von der oft noch gebräuchlichen 45-minütigen Schulstunde.
Meist wird durch die Wirtschaftlichen Jugendhilfe (WJH) im Rahmen der Bewilligung ein zuvor vereinbartes (Wochen-)Kontingent an FLS für einen festgelegten Zeitraum bestimmt, bis zu dem ein Kind durch eine Schulbegleitung in der Schule unterstützt wird. Teilweise werden auch Gesamtstunden-Kontingente für den gesamten bewilligten Zeitraum vorgegeben.
Die Anzahl der FLS ist immer an den individuellen Unterstützungsbedarfen des Kindes, der Schulform und des Stundenplans orientiert und kann sich nach Ablauf der Bewilligung ändern.
Oft wird die Anzahl der Fachleistungsstunden pro Woche angegeben. Dabei wird meist der jeweilige Stundenumfang der Schulform und Jahrgangsstufe berücksichtigt.
So wird grundsätzlich ein Kind in der Grundschule weniger bewilligte Stunden haben als ein Kind auf einer weiterführenden Schule mit Nachmittagsunterricht oder OGS-Betreuung.
Individuelle Ausnahmen und Regelungen sind jedoch immer im Rahmen der Hilfeplankonferenz planbar und möglich.
FSP (Förderschwerpunkt)
In Deutschland unterscheidet man im Bereich der Sonderpädagogik zwischen verschiedenen Förderschwerpunkten:
Förderschwerpunkt: Lernen (LE)
Personen mit Förderbedarf im Schwerpunkt Lernen stellen die größte Gruppe mit sonderpädagogischem Förderbedarf dar. Hier werden alle Betroffenen von Lernstörungen und Lernbehinderungen zusammengefasst, also zum Beispiel Fälle mit Lese-Rechtschreib-Schwächen, Rechenschwächen oder mit Entwicklungsstörungen bei den schulischen Fertigkeiten.
Förderschwerpunkt: Geistige Entwicklung (GG/GE)
Die zweitgrößte Gruppe mit sonderpädagogischem Förderbedarf stellen Personen mit einer geistigen Behinderung in unterschiedlicher Stärke da. Der Intelligenzquotient liegt in Abgrenzung zur Lernbehinderung unter 70, was die Diagnose einer geistige Behinderung zur Folge hat.
Förderschwerpunkt: Emotionale und soziale Entwicklung (ESE)
Kinder und Jugendliche in diesem Förderschwerpunkt werden relativ häufig inklusiv unterrichtet. Sie haben oft Schwierigkeiten im Bereich Verhalten, fühlen sich von ihrer Umwelt überfordert und reagieren darauf z.B. aggressiv oder mit Rückzug. Sie brauchen Unterstützung dabei ihre Umwelt anders wahrzunehmen, mehr Selbstwert zu entwickeln und neue Verhaltensweisen zu lernen.
Förderschwerpunkt: Sprache (SQ)
Auch im Förderschwerpunkt Sprache ist der Anteil der inklusiv unterrichteten Kinder und Jugendlichen relativ hoch. Sie haben Probleme im Spracherwerb, mit der Stimme oder dem Redefluss und brauchen besondere Förderung in diesem Bereich, da durch die Schwierigkeiten im sprachlichen Bereich auch die Entwicklung und Leistungsfähigkeit in anderen Bereichen gestört werden kann.
Förderschwerpunkt: Körperliche und motorische Entwicklung (KME)
Betroffene mit diesem Förderschwerpunkt haben in der Regel körperliche Behinderungen im Bereich der Stütz- und Bewegungsorgane, cerebrale Bewegungsstörungen oder schwere körperliche Erkrankungen. Eine inklusive Betrachtung macht gerade in diesem Schwerpunkt besonders deutlich, dass die Behinderung nicht durch die körperlichen Besonderheiten entsteht, sondern durch die Barrieren der Umwelt, die eine gleichberechtigte Teilhabe meistens nicht erlauben.
Förderschwerpunkt: Hören und Kommunikation (HK)
Diesem Förderschwerpunkt werden Personen zugeordnet, die taub sind oder eine schwere Hörschädigung haben. Fast 98% der tauben Menschen haben ein Restgehör und können mit Hilfe von Hörgeräten oder Implantaten akustische Reize wahrnehmen.
7. Förderschwerpunkt: Sehen (SE)
Blinde oder sehbehinderte Personen werden dem Förderschwerpunkt Sehen zugeordnet. Eine Sehbehinderung kann dabei unterschiedlich schwer sein und wird nach der Leistung des besseren Auges diagnostiziert.
Quelle: https://www.institut-bildung-coaching.de/wissen/lernen-hintergrundwissen/inklusion-foerderschwerpunkte.html
Freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe
Freie Träger sind zumeist gemeinnützige Vereine und andere auch privatwirtschaftlich-organisierte Träger, die für die öffentliche Hand, also anstelle von Kommunen, Ländern oder dem Bund, Aufgaben in der Sozial- und Jugendarbeit, im Gesundheitsbereich sowie der Kinder- und Altenversorgung übernehmen. Zu den wichtigsten freien Trägern gehören die Wohlfahrtsverbände.
Kinder- und Jugendhilfe-Leistungen werden größtenteils durch freie Träger im Auftrag des Jugendamts erbracht. Dazu gehören große Träger wie bspw. das DRK, der ASB, die AWO, das Diakonisches Werk, die Caritas, die Lebenshilfe aber auch vielen kleinere Träger unterschiedlichster Form. Sie engagieren sich beispielsweise in der Kindertagesbetreuung, der Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit oder bieten Erziehungsleistungen außerhalb der Familie an.
AssistenzUp hat sich als freier Träger auf die Erbringung von Hilfe in Form der Schulbegleitung als Form der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII spezialisiert und kooperiert mit Jugendämtern in Köln, dem Rhein-Erft-Kreis und angrenzenden Landkreisen.
Quelle:
https://www.bpb.de/themen/deutsche-einheit/lange-wege-der-deutschen-einheit/501170/freie-traeger/#:~:text=Freie%20Tr%C3%A4ger%20sind%20zumeist%20gemeinn%C3%BCtzige,der%20Kinder%2D%20und%20Altenversorgung%20%C3%BCbernehmen.
FZ (Führungszeugnis)
Zur Arbeit im Umgang mit und der Betreuung von Kindern und Jugendlichen (z.B. in Form einer Schulbegleitung) benötigt man in Deutschland den Nachweis über die Eignung zur Übernahme dieser Tätigkeit.
Hierzu ist AsisstenzUp verpflichtet sich ein aktuelles (nicht mehr als drei Monate altes) erweitertes Führungszeugnis des Arbeitsnehmers vorlegen zu lassen.
Den entsprechenden Vordruck zur Beantragung eines erweiterten FZ zur Vorlage beim Arbeitgeber erhaltet ihr in eurem Bewerbungsgespräch bei uns.
GE/GG (Geistige Entwicklung)
Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung
GGS (Gemeinschaftsgrundschule)
GS (Grundschule / Gesamtschule)
HE (Hilfeempfangende*r)
Bezeichnet das Kind/ den jugendlichen Menschen, für das/den die Hilfemaßnahme der Kinder- und Jugendhilfe durch das Jugendamt (z. B. Schulbegleitung) geplant und bewilligt ist.
Wir bei AssistenzUp nennen die uns anvertrauten Menschen, die wir im Rahmen der Schulbegleitung unterstützen dürfen, "Schützlinge".
HPG (Hilfeplangespräch)
Zu Beginn der Hilfe in Form von Schulbegleitung wird durch das Jugendamt ein Hilfeplan im Rahmen des Hilfeplanverfahrens erstellt, in dem Ziele und Handlungen durch die beteiligten Personen vereinbart werden. Diese Vereinbarungen werden im Rahmen eines Gesprächs, dem sogenannten "Hilfeplangespräch" (HPG) mit allen Beteiligten besprochen und beschlossen.
Diese Ziele und Vereinbarungen werden regelmäßig überprüft, evaluiert und auf die aktuelle Situation des Kindes und der jeweiligen Pflege- oder Herkunftsfamilie hin verändert, bestätigt oder ergänzt. Diese Überprüfung wird "Fortführung des Hilfeplans" genannt und findet ebenfalls im Rahmen des HPG Gesprächs statt.
Üblicherweise lädt das Jugendamt alle Beteiligten halbjährlich zu einem Hilfeplangespräch ein. Diese können im Bedarfsfall auch häufiger stattfinden, besonders dann, wenn Vereinbarungen oder Zielsetzungen zu Beginn noch nicht eindeutig festgelegt werden konnten oder es kurzfristige Änderungen der Gesamtumstände gibt, die sich auf die Begleitung auswirken.
⭐️ Wie du dich auf das Hilfeplangespräch vorbereiten kannst erfährst du hier.
HS (Hauptschule)
IB (Integrationsbegleitung)
Synonym für Schulbegleitung, auch Integrations-/I-Kraft/Assistenz-Kraft genannt. Darüber hinaus existieren regional und bundeslandabhängig noch eine Vielzahl anderer Begriffe.
ICD (International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems)
ICD ist eine internationale medizinische Klassifikationsliste der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Sie enthält systematisierte Codes für Krankheiten, Anzeichen und Symptome, auffällige Befunde, Beschwerden, soziale Umstände und äußere Ursachen von Verletzungen und Krankheiten.
Diese Liste wird regelmäßig, gemäß dem aktuellen medizinischen Wissenstand, aktualisiert und erweitert. Aktuell gilt der ICD 11, auch wenn oft noch Diagnosen nach ICD 10 gestellt werden (siehe z.B. "Autismusspektrum-Störung / ASS")
Bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für dich findest du beispielsweise den ICD-Code als verschlüsselte Diagnose abgedruckt.
Inklusion (siehe Inklusive Beschulung)
Das Wort "Inklusion" leit sich vom lateinischen Begriff „includere“ ab , welcher „einschließen“, „einbeziehen“ bedeutet.
Inklusion ist ein Ziel, das viele Menschen für die Gesellschaft haben. Damit ist gemeint, dass alle Menschen von der Gesellschaft akzeptiert werden sollen, mit oder ohne Behinderung.
Menschen sollen so angenommen werden, wie sie sind, denn Unterschiede zwischen Ihnen sind normal. Alle Menschen sollen die Möglichkeit haben, am Leben in der Gesellschaft teilzunehmen. Niemand soll benachteiligt sein, weder in der Schule, bei der Arbeit noch in der Freizeit.
Damit Inklusion immer besser gelingt, muss die Gesellschaft dafür sorgen, dass Menschen mit Behinderung auch tatsächlich teilnehmen können. So müssen neben faktischen/baulichen Barrieren (zum Beispiel öffentliche Gebäude, Busse und Bahnen so gebaut sein, dass auch Rollstuhlfahrer/innen sie problemlos nutzen können) auch strukturelle Barrieren (mehr qualifiziertes pädagogisches Personal) wie in Schulen verändert/abgebaut werden um Inklusion für möglichst viele Menschen Realität werden zu lassen und diese aktiv leben zu können.
Quelle:
https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/das-junge-politik-lexikon/320528/inklusion/
Inklusive Beschulung / Gemeinsames Lernen
Inklusive Beschulung, oft auch gemeinsames Lernen genannt, ist die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit und ohne sonderpädagogischen Förderanspruch im gemeinsamen Unterricht an einer Regelschule.
Kinder und Jugendliche, die inklusiv beschult werden, gehören zu „ihrer“ Klasse an der allgemeinen Schule. Entsprechend ist ihr Bildungsangebot einerseits von deren Profil geprägt, andererseits gilt für sie der Bildungsplan der jeweiligen sonderpädagogischen Fachrichtung, der sich an individuellen Lernbedürfnissen und Fähigkeiten orientiert. Sonderpädagog*innen sind zur Förderung der Kinder mit sonderpädagogischem Bildungsanspruch an die Regelschulen abgeordnet. Die Anzahl der Kooperationsstunden richtet sich nach dem Förderschwerpunkt und der Anzahl der inklusiv zu unterrichtenden Schüler*innen.
Durch die inklusive Beschulung ist die Kooperation mit vielen Partnerschulen stärker und intensiver geworden. Kooperieren bedeutet im inklusiven Setting und für alle Beteiligten eine gemeinsame Grundhaltung, viele Absprachen, gemeinsame Fortbildungen und eine intensive Arbeit mit ständiger Reflexion, damit die Zusammenarbeit ein fruchtbarer Beitrag zum Schulerfolg der Kinder mit Lernproblemen wird. Die Elternarbeit und die individuelle Lern- und Entwicklungsplanung findet ebenfalls in Kooperation statt.
Weitere ausführliche Informationen zum Thema finden sich in der
Broschüre " Gemeinsames Lernen – Inklusive Bildung an Kölner (Grund-) Schulen " der Stadt Köln
InsoFa (Insoweit erfahrene Fachkraft)
Insoweit erfahrene Fachkraft ist in Deutschland die gesetzlich gem. § 8a und § 8b SGB VIII festgelegte Bezeichnung für die beratende Person zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos bei einer vermuteten Kindeswohlgefährdung.
Inoffizielle Bezeichnungen sind Kinderschutzfachkraft, IeF, Isef, InsoFa oder Isofak. Diese muss laut § 8a (4) Satz 2 „Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung“ im SGB VIII durch Träger der Jugendhilfe bei der Gefährdungseinschätzung für ein Kind immer beratend hinzugezogen werden.
Die insoweit erfahrene Fachkraft zeichnet sich durch eine Zusatzausbildung aus und darf nicht mit den „(mehreren) Fachkräften“ im Satz 1 § 8a verwechselt werden. Des Weiteren ist die Bezeichnung gesetzlich fundiert im § 4 (2) KKG (Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz).
Integration
Integration (lat. integratio, "Erneuerung") meint die Ausbildung einer Lebens- und Arbeitsgemeinschaft mit einem Einbezug von Menschen, die aus den verschiedensten Gründen von dieser ausgeschlossen (exkludiert) und teilweise in Sondergemeinschaften zusammengefasst waren.
Integration hebt den Zustand der Exklusion und der Separation auf und beschreibt einen dynamischen, lange andauernden und sehr differenzierten Prozess des Zusammenfügens und Zusammenwachsens.
Mit Blick auf den Bereich Schule meint der Begriff die zunehmende Zusammenfassung verschiedener Beschulungsformen in einer möglichst allumfassenden (inklusiven) Beschulung und die zunehmende Auflösung verschiedener Beschulungsformen und die damit verbundene Trennung in Schulformen wie beispielsweise Förderschulen.
Vergleiche auch: Inklusive Beschulung/Inklusion.
Zielgleich / Zieldifferent
Gemeinsamer Unterricht an einer Schule kann zielgleich oder zieldifferent sein:
- Beim zielgleichen Unterricht streben alle Kinder und Jugendlichen einer Klasse das gleiche Lernziel an, ggf. haben Kinder mit Behinderungen bei z. B. Prüfungen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich.
- Im zieldifferenten Unterricht werden die Lernziele für Schülerinnen und Schüler, die eine sonderpädagogische Förderung benötigen, individuell festgelegt.
Zahlreiche Schulen unterrichten einzelne Personen mit Behinderungen. Das ist häufig der Fall, wenn Kinder und Jugendlichen zielgleich unterrichtet werden. In anderen Schulen ist das gemeinsame Lernen ein wesentlicher Bestandteil des Schulprogramms. Das schließt in der Regel auch den zieldifferenten Unterricht mit ein. Die meisten Schulen, die gemeinsamen Unterricht anbieten, sind Regelschulen. Eine weitere Form für die Organisation des gemeinsamen Unterrichts stellen sogenannte Kooperationsklassen dar. Formen des gemeinsamen Unterrichts gibt es in allen Schulformen der öffentlichen und privaten Schulen.
Quelle: https://www.einfachteilhaben.de/DE/AS/Themen/Schule/FoerderungSchule/GemeinsamerUnterricht/gemeinsamerunterricht_node.html
JA (Jugendamt)
Das Jugendamt hat vielfältige Aufgabe:
Seine Aufgaben und Leistungen umfassen sowohl allgemeine Förderangebote als auch individuelle Leistungen für Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und Eltern. Sie gliedern sich grob in vier unterschiedlich große, aber gleich bedeutsame Bereiche, die zusammen die Kinder- und Jugendhilfe-Infrastruktur in einer Kommune ausmachen.
Die Bereiche Kindertagesbetreuung, Jugendarbeit, Familienbildung, Frühe Hilfen und der erzieherische Kinder- und Jugendschutz bilden einen breiten Sockel, der allen Kindern, Jugendlichen und Familien zur Verfügung steht. Kindern und Jugendlichen eröffnen diese Angebote eigenständige Möglichkeiten zur Bildung und Entwicklungsförderung auch außerhalb ihrer Familie. Eltern geben sie die Gelegenheit, Informationen zu Familie und Erziehung zu erhalten und Beruf und Familie zu vereinbaren.
Beratungsangebote und spezifische Hilfen stehen Eltern, Kindern und Jugendlichen offen, wenn eine besondere Situation oder ein Lebensereignis die Familie herausfordert. Das kann beispielsweise eintreten, wenn ein neues Geschwisterkind geboren wird, wenn Eltern dauerhaft Konflikte haben oder sich trennen wollen, wenn es in der Schule mal nicht so klappt. Diese Beratungs- und Unterstützungsangebote stehen auch allen Familien zur Verfügung, wenn sie einen solchen Bedarf oder ein besonderes Anliegen haben.
Auf Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen (wie z.B. in Form von Schulbegleitung) und Hilfen für junge Volljährige haben Eltern beziehungsweise junge Menschen einen Anspruch, wenn es Probleme in der Familie oder im sozialen Umfeld gibt. Diese Hilfen sollen verhindern, dass sich diese Probleme langfristig nachteilig auf die Kinder und Jugendlichen auswirken. Um diese Hilfen in Anspruch zu nehmen, müssen die Eltern beziehungsweise jungen Menschen einen Antrag stellen. Ob und welche Hilfe junge Menschen und Familien erhalten, ist an Leistungsvoraussetzungen gebunden und wird unter Beteiligung der Kinder, jungen Menschen und der Eltern in einem gesetzlich geregelten Verfahren geklärt (Hilfeplanung).
Das Jugendamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der hilfeempfangende Mensch wohnt, ermittelt nach Antrag in Form der pädagogische Jugendhilfe den Unterstützungsbedarf und entscheidet zusammen mit den Erziehungsberechtigten welche Hilfe wie genau eingesetzt werden kann (Hilfeplanverfahren).
Das Jugendamt ist dabei stets steuernde und leitende Instanz (manchmal auch "Herrin des Verfahrens" genannt).
Im Rahmen des Hilfeplanverfahrens werden regelmäßige Hilfeplangespräch (HPG) mit den beteiligten Parteien (Schule, Eltern, Kind, Schulbegleitung, Trägerkoordination, Therapeut*innen, u.a.) geführt um die Wirksamkeit der Hilfeform zu evaluieren und, falls nötig, Anpassungen vorzunehmen.
Die Hilfemaßnahme wir durch die wirtschaftliche Jugendhilfe (WJH) des Jugendamts bewilligt, finanziert und mit dem hilfeerbringenden Träger (AssistenzUp) koordiniert und abgerechnet.
Im Kindesschutz nehmen die Jugendämter die Aufgabe des staatlichen Wächteramts wahr. Ihre Aufgabe ist es, Kinder vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen. Dazu prüft das Jugendamt eingehende Gefährdungsmeldungen, kann Kinder oder Jugendliche vorübergehend in Obhut nehmen und wirkt bei familiengerichtlichen Verfahren mit.
JHM (Jugendhilfemanager)
Der Jugendhilfemanager ist das zentrale Tool zur Dokumentation eurer Begleitungen und eurer Arbeitszeiterfassung bei AssistenzUp.
Wie dieser funktioniert und was ihr bei euren Dokumentationen beachten müsst, erklären wir euch gerne ausführlich in einem persönlichen Gespräch und über unsere Lernplattform elearnio.
KGS (Katholische Grundschule)
KH (Krankenhaus)
KL (Klassenlehrer*in / Klassenleitung)
KM (Kindsmutter)
Die Kindsmutter ist die Person, die das Kind geboren hat (biologische Mutter).
KME (körperlich-motorische Entwicklung)
siehe FSP/ Förderschwerpunkte
KV (Kindsvater)
Der Kindsvater ist die Person, die mit der biologischen Mutter das Kind gezeugt hat. Damit ist er zwar der biologische, aber nicht zwangsläufig auch der "soziale Vater", den das Kind als seine männliche Hauptbezugsperson ansieht und akzeptiert. Häufig ergeben sich durch Trennung/Scheidung der biologischen Eltern und spätere Neuverpartnerungen dieser Familienkonstellationen, die eine Unterscheidung notwendig und für das Kind wichtig machen.
KWG (Kindeswohlgefährdung)
Kindeswohlgefährdung bezeichnet einen Zustand, welcher das kindliche Wohl (mit hoher Wahrscheinlichkeit) gefährdet und in absehbarer zu einer Schädigung eines Rechtsguts des betroffenen Kindes führen wird. Dazu zählen insbesondere die körperliche und seelische Gesundheit.
Das Kindeswohl kann durch verschiedene Faktoren gefährdet werden. Hierzu zählen insbesondere körperliche und psychische Misshandlung, Vernachlässigung, sexualisierte Gewalt und Partnerschaftsgewalt. Mischformen und parallel stattfindende Formen sind dabei häufig.
LRS (Lese-Rechtschreib-Schwäche)
LVR (Landschaftsverband Rheinland)
LWL (Landschaftsverband Westfalen-Lippe)
LZ (Lernzeit)
Mündel
Als Mündel werden Kinder und Jugendliche bezeichnet, für die eine rechtliche Vormundschaft durch einen sogenannten Vormund besteht.
Nachteilsausgleich
Nachteilsausgleiche zielen darauf ab, Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen, chronischen Erkrankungen und/oder einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung durch gezielte Hilfestellungen in die Lage zu versetzen, ihre Fähigkeiten im Hinblick auf die gestellten Anforderungen nachzuweisen.
Quelle: https://www.schulministerium.nrw/sites/default/files/documents/1-Arbeitshilfe_Primarstufe.pdf
NFK (Nicht-Fachkraft)
OGS (Offene Ganztagsschule)
ÖPNV (Öffentlicher Personennahverkehr)
Patenprojekt bei AssistenzUp
Patinnen und Paten bei AssistenzUp sind bereits erfahrene Mitarbeitende und nutzen ihre Erfahrung, um Menschen, die neu bei uns starten an die Hand zu nehmen und ihnen die Tür in unser großes Team zu öffnen.
Dabei werden neuen Mitarbeitenden ein oder auch zwei erfahrene Personen zugeordnet, die für die Beantwortung aller aufkommenden Fragen stets zur Stelle sind.
Bei einem privates Treffen und Kennenlernen in einem Lokal eurer Wahl könnt ihr euch austauschen und das Beste die Rechnung des Abends geht auf uns ! :)
PE (Pflegeeltern)
Mit dem Begriff "Pflegeeltern" wird allgemein jede Art der familiären Vollzeitpflege außerhalb der Herkunftsfamilie des Kindes beschrieben. Unterscheiden wird dabei zwischen der Pflegefamilie und der Erziehungsstelle.
Der Unterschied zwischen einer Pflegefamilie und einer Erziehungsstelle liegt vor allem im Grad der Professionalität und Qualifikation der betreuenden Personen sowie der Struktur der Betreuung:
Pflegefamilie
- Definition: Eine Pflegefamilie nimmt Kinder vorübergehend oder dauerhaft in ihre Familie auf, wenn diese nicht in ihrem ursprünglichen Elternhaus leben können.
- Betreuungspersonen: Pflegeeltern sind in der Regel keine ausgebildeten Fachkräfte. Sie durchlaufen jedoch ein Auswahl- und Schulungsverfahren, um Kinder in ihrer Familie aufzunehmen.
- Zielgruppe: Pflegefamilien betreuen meist Kinder, die aufgrund von familiären Problemen (z. B. Vernachlässigung oder Misshandlung) nicht in ihrem Elternhaus leben können. Die Unterbringung kann temporär oder dauerhaft sein, je nach Entwicklung der Situation des Kindes und seiner Herkunftsfamilie.
- Unterstützung: Die Pflegefamilie erhält finanzielle Unterstützung und wird von Fachkräften des Jugendamtes oder einer Pflegekinderdienststelle begleitet.
Erziehungsstelle
- Definition: Eine Erziehungsstelle ist eine professionelle Form der familienähnlichen Betreuung, in der Kinder mit einem hohen pädagogischen Bedarf untergebracht werden.
- Betreuungspersonen: In einer Erziehungsstelle arbeiten meist qualifizierte Fachkräfte, wie Erzieher, Sozialpädagogoder Personen mit einer vergleichbaren pädagogischen Ausbildung. Sie sind besonders für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit komplexeren und intensiveren pädagogischen Bedürfnissen ausgebildet.
- Zielgruppe: Erziehungsstellen nehmen häufig Kinder und Jugendliche auf, die aufgrund ihrer emotionalen, sozialen oder psychischen Probleme eine intensivere und professionelle Betreuung benötigen, als es in einer herkömmlichen Pflegefamilie möglich wäre.
- Unterstützung: Erziehungsstellen sind in der Regel eng in ein Hilfeplanverfahren eingebunden und werden von Jugendämtern oder Trägern intensiv begleitet und unterstützt. Die Betreuung erfolgt meist langfristig.
Zusammengefasst: Pflegefamilien bieten ein familiäres Umfeld, oft ohne professionelle pädagogische Ausbildung, während Erziehungsstellen eine professionelle Betreuung durch pädagogisch qualifizierte Personen bieten und für Kinder mit speziellen Bedürfnissen vorgesehen sind.
Weiterführende Informationen zum Unterschied von Pflegefamilie und Erziehungsstelle findest du bei den Kollegen von context-ev.de
PKD (Pflegekinderdienst)
Ein Pflegekinderdienst ist eine spezialisierte Einrichtung oder Abteilung innerhalb der Jugendhilfe, die sich um die Vermittlung, Betreuung und Unterstützung von Kindern kümmert, die nicht bei ihren leiblichen Eltern leben können und deshalb in einer Pflegefamilie untergebracht werden. Der Pflegekinderdienst ist im Jugendamt angesiedelt und übernimmt folgende Aufgaben:
- Vermittlung von Pflegekindern: Der Pflegekinderdienst sucht geeignete Pflegefamilien, die bereit sind, ein Kind vorübergehend oder dauerhaft in ihrer Familie aufzunehmen.
- Vorbereitung und Schulung von Pflegefamilien: Pflegefamilien werden durch den Dienst auf ihre Aufgabe vorbereitet. Dies beinhaltet Schulungen, Beratungsgespräche und die Aufklärung über die besonderen Herausforderungen, die die Betreuung eines Pflegekindes mit sich bringen kann.
- Betreuung und Begleitung: Sowohl die Pflegekinder als auch die Pflegefamilien werden regelmäßig von Fachkräften betreut und begleitet. Das Ziel ist es, ein stabiles und förderliches Umfeld für das Kind zu gewährleisten und die Pflegeeltern bei eventuellen Herausforderungen zu unterstützen.
- Kooperation mit dem Jugendamt: Der Pflegekinderdienst arbeitet eng mit dem Jugendamt zusammen. Gemeinsam wird über das Wohl des Kindes entschieden, zum Beispiel in Bezug auf Rückkehr in die Herkunftsfamilie oder die dauerhafte Unterbringung in der Pflegefamilie.
- Vermittlung in Krisensituationen: In Notfällen, zum Beispiel wenn ein Kind sofort aus der Herkunftsfamilie genommen werden muss, organisiert der Pflegekinderdienst auch kurzfristig Pflegefamilien.
Der Pflegekinderdienst leistet somit einen wichtigen Beitrag, um Kindern in schwierigen familiären Situationen ein stabiles und sicheres Zuhause zu bieten
Eltern und Elternteile, die von Krankheit, Trennungen und/oder wirtschaftlicher Not betroffen sind, in engem Wohnraum leben oder keine hilfreiche Unterstützung haben, sind oft im Zusammenleben mit Kindern belastet. Kommen mehrere Faktoren zusammen entsteht oftmals eine Krise, die nur durch Hilfe von Außen zu lösen ist. Das Jugendamt bietet Beratungen und Hilfen für Familien in ambulanter Form an. Damit wird der Familie im Zusammenleben mit dem Kind geholfen.
Erst wenn diese Hilfsform nicht ausreicht und das Kindeswohl gefährdet ist, wird das Kind von der Familie getrennt. Oft wird dann das Familiengericht eingeschaltet. Das Kind kann Misshandlungen, Vernachlässigung, sowie unzureichende Versorgung und Förderung erlebt haben.
Entsprechend dem Alter des Kindes und seinem individuellen Bedarf wird die Aufnahme in einer Pflegefamilie, bei Pflegeeltern bzw. bei einer Pflegeperson angestrebt. Hier werden dem Kind neue und positive Erfahrungen mit familiären Beziehungen ermöglicht.
Quelle: https://www.bergischgladbach.de/pflegekinderdienst.aspx
PM (Pflegemutter)
PV (Pflegevater)
RS (Realschule)
SA (Soziale Arbeit / Sozialarbeitende / Sozialamt)
SB (Schulbegleitung)
Das bist du. :)
SGB VIII (Sozialgesetzbuch 8 Kinder- und Jugendhilfe)
Das SGB bildet die gesetzliche Grundlage zur Unterstützung von Kindern und Jugendlichen und beinhaltet mit dem §35a auch die Grundlage für die Maßnahme Schulbegleitung (" Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung").
SBJ (Schulbesuchsjahr)
Die Anzahl der Schulbesuchsjahre gibt die tatsächliche Zeit an, die ein Kind schon eine Schule besucht. Diese Zahl kann in Fällen einer Zurückstufung (Wiederholung einer Klasse) entsprechend höher sein als die Klasse, in der sich das Kind aktuell befindet.
Ein Beispiel: Ein Kind im sechsten Schulbesuchsjahr besucht aktuell die fünfte Klasse, da es die vierte Klasse vor dem Wechsel auf eine weiterführende Schule auf Wunsch der Eltern wiederholt hat um Entwicklungsverzögerungen oder schulische Fähigkeiten aufzuholen.
Sorgerecht
Das Sorgerecht wird auch die elterliche Sorge genannt und umfasst die Sorge bzw. Fürsorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Diese ist im § 1626 BGB festgelegt. Die Personensorge umfasst das Recht und die Pflicht das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
Die Vermögenssorge umfasst das Recht auf Inbesitznahme und die Verwaltung des Vermögens des Kindes in dessen Sinne.
SodPäd/SoPäd (Sonderpädagog*in)
Sonderpädagog*innen sind fester Bestandteil der inklusiven Bildung an Regel- und Förderschulen.Die Sonderpädagogik befasst sich in Theorie und Praxis mit Personen, die aufgrund von individuellen und sozialen Faktoren benachteiligt werden. Es geht um die Begleitung und Unterstützung von Menschen mit einem besonderen Förderbedarf durch individuelle Hilfen und um die Wertschätzung und Anerkennung von Diversität. Ziel soll die gesellschaftliche, schulische und berufliche Teilhabe sowie die Selbstständigkeit in allen Lebensbereichen sein.
Quelle: Freie Universität Berlin, https://www.osa.fu-berlin.de/sonderpaedagogik/studium/was_ist_sonderpaedagogik/index.html#:~:text=Die%20Sonderp%C3%A4dagogik%20befasst%20sich%20in,Wertsch%C3%A4tzung%20und%20Anerkennung%20von%20Diversit%C3%A4t.
SPFH (Sozialpädagogische Familienhilfe)
Die Vermittlung einer SPFH ist eine von zahlreichen Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe, die das Jugendamt Erziehungsberechtigten zur Unterstützung in der Erziehung anbieten kann.
Dabei wird der Familie zur Bewältigung und Organisation ihres Alltags eine oder mehre Personen zur Seite gestellt, welche in Fragen der Erziehung, Terminorganisation und fast allen denkbaren lebenspraktischen Fragen mit Rat und Tat begleiten und unterstützen kann.
SPZ (Sozialpsychiatrisches Zentrum / Sozialpädiatrisches Zentrum)
Sozialpsychiatrische Zentren
Sozialpsychiatrische Zentren befinden sich meist in jedem Stadtbezirk. Sie bieten notwendige Hilfen in den verschiedensten Lebensbereichen an. Träger sind die Wohlfahrtsverbände in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt der Städte. In den Sozialpsychiatrischen Zentren erhalten Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen fachärztliche Beratung/Krisenhilfe, psychosoziale Beratung, Kontakt- und Freizeitangebote, ambulante psychiatrische Pflege, ambulant Betreutes Wohnen und Hilfen zur Beschäftigung/Bildung/Arbeit. Die Sozialpsychiatrischen Zentren setzen sich aus den Bausteinen Kontakt- und Beratungsstelle, Betreutes Wohnen und Ambulante psychiatrische Pflege zusammen. Teilweise befindet sich im SPZ auch der Sozialpsychiatrische Dienst des Gesundheitsamtes und Tagesstätten. In jedem SPZ arbeitet eine Koordinatorin oder ein Koordinationskraft, die im Interesse der Versorgung des Stadtbezirks die einzelnen Bausteine aufeinander abstimmt, verknüpft und übergreifend tätig ist.
Quelle:
https://www.stadt-koeln.de/artikel/20079/index.html
https://www.stadt-koeln.de/mediaasset/content/pdf53/psychiatrie/4.pdf
Sozialpädiatrische Zentren sind kinderärztlich geleitete, interdisziplinär und multiprofessionell arbeitende Schwerpunkteinrichtungen (rund 150 in Deutschland). Sie behandeln Kinder und Jugendliche mit chronischen Erkrankungen, deren Folgen oder drohenden beziehungsweise bestehenden Behinderungen. Ärzte in zahlreichen Spezialambulanzen widmen sich in enger Zusammenarbeit mit einem erfahrenen Team von Psychologen, Sozialarbeitern, Logopäden, Heilpädagogen, Ergotherapeuten, Physiotherapeuten und Ernährungswissenschaftlern den speziellen Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien.
Quelle:
https://kinderklinik.uk-koeln.de/erkrankungen-therapien/sozialpaediatrisches-zentrum/
SSB (Sachstandbericht)
Im Sachstandbericht schilderst du als Schulbegleitung deine Unterstützung und reflektierst deine Arbeit, den Verlauf der bisherigen Schulbegleitung deines Kindes und die Fortschritte deines Schützlings. Der Bericht wird von dir verfasst und wird erst zu deiner zuständigen Teamkoordinatorin geschickt und anschließend mit den Eltern und der Schule besprochen, bevor er schließlich dem Jugendamt übermittelt wird. Der Bericht bildet die Grundlage des darauffolgenden HPGs.
Im Sachstandbericht wird neutral und objektiv der aktuelle Stand und der bisherige Verlauf der Begleitung wiedergegeben. Sollten bereits Ziele im letzten HPG vereinbart worden sein, beinhaltet dein SSB auch die Bewertung der bisherigen Zielerreichung deines Schützlings und die im bisherigen Zeitraum unternommenen Schritte deinerseits um diese Ziele zu erreichen.
⭐️ Wie du einen Sachstandsbericht anfertigst erfährst du hier.
Teilhabe
Teilhabe bedeutet das Einbezogensein in eine Lebenssituation. Der Begriff der Teilhabe spielt eine große Rolle im Behinderungskonzept der Weltgesundheitsorganisation, dem die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) aus dem Jahre 2001 zugrunde liegt. Teilhabe ist hier mit Fragen nach dem Zugang zu Lebensbereichen, der Daseinsentfaltung, dem selbstbestimmten Leben und der Chancengerechtigkeit verknüpft. Eine ebenfalls wichtige Rolle spielen Fragen der Lebenszufriedenheit, der erlebten gesundheitsbezogenen Lebensqualität und der erlebten Anerkennung und Wertschätzung in den Lebensbereichen, die für die betrachtete Person wichtig sind.
Der Begriff der Teilhabe im SGB IX
Durch das SGB IX hat der Begriff Teilhabe eine politische Bedeutung für Menschen mit Behinderung bekommen. Teilhabe wird als sozialpolitisches Konzept für Selbstbestimmung und Eigenverantwortung definiert und löst damit alte Konzepte der Fürsorge und Versorgung mit Bezug auf Menschen mit Behinderung ab (Paradigmenwechsel).
Quelle: https://www.talentplus.de/lexikon/Lex-Teilhabe/
UK (Universitätsklinik)
ÜMi (Übermittag-Betreuung)
Auch Ganztagsbetreuung in der offenen Ganztagsschule (OGS) genannt, meint ein in den Räumlichkeiten der Schule stattfindendes Betreuungsangebot bis in den teils späten Nachmittag für Schüler*innen. Dieses umfasst neben einem Mittagessen auch meist eine Hausaufgabenbetreuung und verschiedene Spiel- und Freizeitangebote wie AG-Angebote oder Freispielmöglichkeiten in den Räumlichkeiten der Schule bis zur Abholung durch Erziehungsberechtigte o.ä.
VB (Verfahrensbeistand)
Zur Wahrung der Interessen des Kindes oder Jugendlichen im gerichtlichen Verfahren wird vom Familiengericht ein Verfahrensbeistand (vormals Verfahrenspfleger*in) in Fällen bestellt, in denen eine Einschränkung oder gar der gänzliche Entzug der elterlichen Sorge oder eine größere Einschränkung des Umgangsrechts im Raum steht. Die persönliche Anhörung des Kindes oder des Jugendlichen ist im Gesetz ausdrücklich vorgesehen.
Die Aufgabe des Verfahrensbeistands besteht darin, das (wohlverstandene) Interesse des Gegenübers festzustellen und im Verfahren zur Geltung zu bringen. Er ist nicht allein dem vom Kind oder Jugendlichen geäußerten Wünschen verpflichtet, sondern muss auch objektive Gesichtspunkte des Kindeswohls berücksichtigen. Die damit verbundenen Abwägungen sind nicht immer einfach. Umso wichtiger sind alle Gespräche, in denen eine altersgemäße Information und Aufklärung stattfindet. Zusätzlich kann der Verfahrensbeistand beauftragt werden als vermittelnde Instanz, am Zustandekommen einvernehmlicher Regelungen zwischen allen Beteiligten mitzuwirken.
VM (Vormund)
Ein Vormund ist eine Person, die die Vormundschaft für eine Person (Mündel genannt) übernimmt, und für diese Angelegenheiten der Personen- und Vermögenssorge übernimmt solange diese nicht oder noch nicht geschäftsfähig ist.
Der Vormund vertritt den Mündel anstelle der Eltern, die aus unterschiedlichen Gründen kein Sorgerecht mehr innehaben (nicht wollen, nicht können oder ihnen das Sorgerecht durch das Familiengericht entzogen wurde).
Quelle:
https://www.bmj.de/DE/themen/gesellschaft_familie/kinder/vormundschaft_pflegschaft/vormundschaft_pflegschaft_node.html
WJH (Wirtschaftliche Jugendhilfe)
Die Bearbeitung von Maßnahmen der Kinder- und Jugednhilfe wie z. B. Schulbegleitung erfolgt im Jugendamt nach pädagogischen und wirtschaftlichen Aspekten.
Damit die Frage des Geldes und der Finanzierung nicht Einfluss auf die Gewährung einer Hilfeform nimmt, ist die Bearbeitung innerhalb des Amtes auch personell getrennt.
Die Fachkräfte des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD, auch "pädagogische Jugendhilfe" genannt) entscheiden über einen erforderlichen Hilfebedarf und die zu treffenden Maßnahmen (z.B Suche nach einer Schulbegleitung, u.a.) und leitet Ihre Entscheidung an die WJH weiter.
Diese wickelt die dafür anfallenden Kosten ab und bewilligt Leistungen, überprüft die finanzielle Situation der Eltern, Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen und vieles mehr.
Im Einzelfall beteiligt sie sich an den Kosten der Hilfe oder übernimmt diese, wie im Fall der Gewährung einer Schulbegleitung vollständig.
Zielgleich / Zieldifferent
Gemeinsamer Unterricht an einer Schule kann zielgleich oder zieldifferent sein:
- Beim zielgleichen Unterricht streben alle Kinder und Jugendlichen einer Klasse das gleiche Lernziel an, ggf. haben Kinder mit Behinderungen bei z. B. Prüfungen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich.
- Im zieldifferenten Unterricht werden die Lernziele für Schülerinnen und Schüler, die eine sonderpädagogische Förderung benötigen, individuell festgelegt und unterscheiden sich in der Regel deutlich von den Zielen der "Regel-Schüler"
Zahlreiche Schulen unterrichten einzelne Personen mit Behinderungen unterschiedlichster Form. Das ist häufig der Fall, wenn Kinder und Jugendlichen zielgleich unterrichtet werden. In anderen Schulen ist das gemeinsame Lernen ein wesentlicher Bestandteil des Schulprogramms. Das schließt in der Regel auch den zieldifferenten Unterricht mit ein. Die meisten Schulen, die gemeinsamen Unterricht anbieten, sind Regelschulen. Eine weitere Form für die Organisation des gemeinsamen Unterrichts stellen sogenannte Kooperationsklassen dar. Formen des gemeinsamen Unterrichts gibt es in allen Schulformen der öffentlichen und privaten Schulen.
Quelle: https://www.einfachteilhaben.de/DE/AS/Themen/Schule/FoerderungSchule/GemeinsamerUnterricht/gemeinsamerunterricht_node.html