Informationen zum Datenschutz und der Datenverarbeitung für Kinder, Jugendliche, Erziehungsberechtigte, Lehrkräfte und weitere Akteure des Hilfesystems.
Wir erheben in der Inklusionsbegleitung bestimmte Daten, um unseren Auftrag verantwortungsvoll erfüllen zu können. Der sorgfältige Umgang damit ist uns wichtig und bewegt sich im Spannungsfeld zwischen Datenschutz, Kindesschutzauftrag und der Sicherstellung der pädagogischen Qualität unserer Arbeit. Im Folgenden beantworten wir die wichtigsten Fragen zur Datenerfassung und Dokumentation.
Welche Daten werden erhoben und verarbeitet?
Erfasst werden nur die Daten, die für die Durchführung der beauftragten Inklusionsbegleitung notwendig sind. Grundlage sind die DSGVO, das Sozialdatenschutzgesetz, das SGB, das Landesdatenschutzgesetz NRW sowie die jeweiligen Vorgaben der Eingliederungshilfe. Die Prinzipien Datensparsamkeit und Zweckbindung werden durchgehend eingehalten.
Welche Grundsätze gelten bei der Datenerfassung?
Wir dokumentieren nur das, was zur Erfüllung des Auftrags im Rahmen der Inklusionsbegleitung nötig ist. Dabei stellen wir sicher, dass die Interessen und das Wohl der betreuten Kinder und Jugendlichen bei jedem Verarbeitungsschritt im Vordergrund stehen und berücksichtigt werden. Alle erfassten Daten werden sicher, vertraulich und geschützt verarbeitet.
Wer bekommt Daten und in welchem Umfang?
Daten gehen nur an die zuständigen Ämter und nur in dem Umfang, der für die Abrechnung und die vereinbarten Dokumentationsvorgaben nötig ist. Das umfasst kurze Tagesdokumentationen oder Zeitnachweise. Eine Weitergabe an andere Stellen, auch an Schulen, erfolgt ausschließlich nach einer unterschriebenen Schweigepflichtentbindung und in Kenntnis der Erziehungsberechtigten.
Warum wird überhaupt dokumentiert?
Die Dokumentation dient der Qualitätssicherung und ist Teil unseres gesetzlichen Auftrags im Kindesschutz. Sie stellt sicher, dass Hilfeplan- oder Gesamtplanziele nachvollziehbar erreicht und Bedarfe frühzeitig erkannt werden. Rechtliche Anforderungen, die sich aus den Vereinbarungen zum Kindesschutz und zur Leistungserbringung ergeben, erfordern diese Dokumentation zwingend.
Was gehört zur Dokumentation und was nicht?
Wir dokumentieren Beobachtungen, Unterstützungsbedarfe, Unterstützungsangebote und Verlaufshinweise in Form von Tagesdokumentationen. Unterrichtsinhalte und pädagogische Entscheidungen der Lehrkräfte beurteilen wir nicht. Bewertungen schulischer Leistungen finden nicht statt. Private Themen werden nicht festgehalten. Wenn Themen im Rahmen des Kindesschutzes fachlich relevant sind, werden sie als interne Dokumentation erfasst.
Wie unterscheiden sich interne und externe Dokumentationen?
Interne Dokumentationen bleiben ausschließlich bei uns und dienen der fachlichen Arbeit. Externe Dokumentationen werden nur erstellt, wenn das zuständige Amt sie benötigt und enthalten ausschließlich sachliche, notwendige Informationen.
Welche Rechte haben Schülerinnen und Schüler?
Sie haben ein Recht auf Schutz ihrer Daten, auf transparente Information und darauf, dass ihre der Schutz ihrer Privatspähre bei allen Verarbeitungsschritten berücksichtigt und sie informiert werden. Sie haben außerdem ein Recht darauf, dass wir vertrauensvoll mit ihren Daten umgehen. Ein anvertrautes Geheimnis bleibt ein Geheimnis und wird nicht dokumentiert, es sei denn, es ist im Rahmen unseres Kindesschutzauftrages fachlich relevant und eine Weitergabe ist zum Schutz des Kindes/Jugendlichen erforderlich.
Welche Rechte haben Eltern?
Unsere fachlichen Dokumentationen dienen der pädagogischen Arbeit, der Qualitätssicherung und der Fallsteuerung.
Eltern und Jugendliche haben nach den datenschutzrechtlichen Regelungen grundsätzlich ein Recht auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten. Ob und in welchem Umfang Einsicht in konkrete Dokumentationen gewährt werden kann, prüfen wir im Einzelfall unter Berücksichtigung des Schutzes anderer Kinder, unserer Mitarbeitenden sowie von Kinderschutz- und Schweigepflichtvorgaben.
Berichte und Nachweise, die wir an Ämter oder Behörden übermitteln, werden dort Teil der Akte. Einsicht in diese Unterlagen muss direkt beim zuständigen Amt beantragt werden.
Wie lange werden Daten gespeichert?
Wir speichern Daten nur so lange, wie es gesetzliche Vorgaben zulassen. Sobald gesetzliche Vorschriften die Löschung verlangen und keine Aufbewahrungsfristen (z.B. aus steuerlichen Gründen) entgegenstehen, löschen wir die Daten. Datensparsamkeit und kontrollierte Löschung setzen wir im Alltag um.
Wohin kann ich mich bei Fragen wenden?
Die Zustimmung zur Datenverarbeitung und fallbezogenen Datenweitergabe ist notwendig für den Beginn der Inklusionsbegleitung und Voraussetzung für die Übernahme des Auftrags.
Einen darüber hinausgehenden Betreuungsvertrag schließen wir in aller Regel nicht, da die Inklusionsbegleitung ausschließlich auf Grundlage des durch das zuständige Amt erteilten Auftrags erfolgt.
Bei Rückfragen zur Datennutzung oder zu Rechten nach DSGVO können Eltern und Schülerinnen jederzeit Kontakt zu uns aufnehmen.